Entwurf einer Satzungsänderung vom 22.05.2019 (Jürgen Reißig)

 

Satzung des KKü vom 22.05.2019

 

§1 Name, Form, Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Kirchhainer Künstlerkreis, abgekürzt KKü (im Internet: „www.kkue.de“)

  1. ist ein Zusammenschluss von Kunstschaffenden und Kunstfördernden
  2. mit Sitz Kirchhain
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Ziel des KKü

 

Der KKü will

  1. alle Kunstschaffenden, besonders in Kirchhain und Umgebung, fördern.
  2. den Bürgern durch Ausstellungen die Werke der Mitglieder nahebringen.
  3. zur allgemeinen Förderung des Vereinslebens beitragen.
  4. sich mit seinen bestehenden Mitteln und Möglichkeiten an der Seniorenarbeit der Stadt Kirchhain beteiligen.
  5. den Kirchhainer Stadtjugendring bei Malwettbewerben unterstützen.
  6. sich bei Feierlichkeiten in der Stadt Kirchhain und deren Stadtteilen beteiligen.
  7. sich für die Einrichtung eines Heimat-Museums einsetzen und aktiv an der Gestaltung beteiligen.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jeder Kunstschaffende werden.
    Für Mitglieder unter 18 Jahren ist die schriftliche Genehmigung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Förderndes Mitglied kann jeder werden.
  3. Körperschaften oder juristische Personen können nur förderndes Mitglied (§3.2) werden.
  4. Auf Vorschlag können Einzelpersonen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zum Ehrenmitglied ernannt werden.
  5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen (siehe Anmeldeformular).

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds.
  2. durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Jahres.
  3. durch Ausschluss.
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger Mahnung mit den Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder durch Beschluss der Versammlung, wenn es gegen die Interessen und Ziele des KKü verstößt.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die jeweilige Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Versammlung und wird im Anhang A aufgeführt.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. März eines jeden Jahres zu zahlen oder er wird, bei Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandats, automatisch abgebucht.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§6 Organe des KKü und deren Aufgaben

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand.

 

Die Organe des KKü setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Erster Vorsitzender
    - Allgemeine Leitung des KKü.
    - Planung und Durchführung der Kirchhainer Kunstmärkte.
    - Planung und Durchführung überregionaler und Auslandsausstellungen.
  2. Zweiter Vorsitzender
    - Vertretung des ersten Vorsitzenden.
    - Unterstützung des ersten Vorsitzenden.
    - Zweiter Kassierer.
  3. Erster Kassierer
    - Einziehen aller Mitgliedsbeiträge
    - Erstellung aller Abrechnungen für die Jahreshauptversammlung und das Finanzamt.
    - Führen des Mitgliederverzeichnisses.
  4. Schriftführer
    Schriftführung bei Versammlungen.
  5. Künstlerische Beiräte
    - Geräteverwaltung mit Ausgabe und Rücknahme von Material des KKü.
    - Kassenprüfung.
    - Erstellung aller Ausstellungsverzeichnisse.
    - Pflege der Homepage des KKü.
    - Organisation und Durchführung von Kunstmärkten außerhalb Kirchhains.
  6. Versammlung
    - Anträge und Beschlüsse.
    - Änderung der Satzung.

 

§7 Ausstellungen

 

Sofern der KKü über Ausstellungsmöglichkeiten verfügt

  1. werden diese gemäß Absprache während der Vereinssitzungen durch wechselnde Vereinsmitglieder bestückt.
  2. Nichtmitglieder können diese Ausstellungsmöglichkeiten nur dann benutzen, wenn zum aktuellen Termin kein Mitglied des KKü ausstellen möchte.
  3. Die Nutzung durch Nichtmitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§8 Kunstmärkte

 

Der KKü veranstaltet in regelmäßigen Abständen Kunstmärkte:

  1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf eine Wunsch - Platzierung.
  2. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Standgröße.
  3. Die Teilnahme von Gastausstellern bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
  4. Gastaussteller entrichten eine Ausstellungsgebühr gemäß Preisliste.
  5. Beim Auf- und Abbau der Kunstmärkte beteiligen sich alle Aussteller. Bei Nichtbeteiligung ist eine Gebühr zu zahlen (siehe Preisliste).
  6. Küchen- und Thekendienst zur Betreuung der Gäste wird von den Mitgliedern des KKü übernommen.
  7. Geld- und Sachspenden sind für die Durchführung der Kunstmärkte willkommen.
  8. Die Erlöse der Kunstmärkte kommen gemeinnützigen Einrichtungen zugute.

 

§9 Vermietung

  1. Im Besitz des KKü befindliche Gegenstände wie Stellwände und Ständer können gemäß Preisliste und Mietprotokoll vermietet werden.
  2. Die Vermietungbedarf der Zustimmung des Vorstandes.


§10 Versammlungen

  1. Im ersten Vierteljahr eines neuen Jahres wird eine Jahreshauptversammlung durchgeführt wobei der Jahreshauptbericht verlesen wird. Dieser beinhaltet die wesentlichen Ereignisse des zurückliegenden Jahres im Vereinsleben.
  2. Alle drei Jahre findet während der Jahreshauptversammlung die Vorstandswahl statt.
  3. Aus besonderem Anlass kann der Vorstand kurzfristig telefonisch eine außerordentliche Versammlung einberufen.
  4. Es werden regelmäßig Versammlungen durchgeführt. Ort und Zeitpunkt wird am Anfang jeden Jahres durch einen Terminplan und durch Veröffentlichung im Internet (www.kkue.de) bekanntgegeben.


§11 Besondere Anlässe

 

Mitglieder des KKü werden bei besonderen familiären Anlässen bedacht:

  1. Mit Glückwunschkarten zum Geburtstag.

 

§12 Einladungen


Sofern Einladungen zur Eröffnung von Ausstellungen rechtzeitig beim Vorstand eingehen, informiert der Vorstand alle anwesenden Mitglieder bei der nächsten Versammlung.



§13 Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung kann bei den monatlichen Versammlungen von den anwesenden Mitgliedern beantragt und vom Vorstand gebilligt werden.
  2. Vorstehende Satzung tritt nach Vorlage und Zustimmung durch die Versammlung in Kraft, gleichzeitig werden alle vorhergehenden Versionen außer Kraft gesetzt.